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Anlage 3.2

Stellungnahme der Europäischen Konferenz der Datenschutzbeauftragten am 6./7. April 1995 in Lissabon zum Entwurf einer Europäischen Datenschutzrichtlinie

(Übersetzung)

1. Die EUDatenschutzbeauftragten, die am 06. und 07. April 1995 in Lissabon zusammenkamen, gingen auf die ausführliche Arbeit und Beratungen zum Entwurf der Allgemeinen Datenschutzrichtlinie ein. Sie sind fest davon überzeugt, daß der gemeinsame Standpunkt des Ministerrates den besten Weg nach vorne darstellt; er stellt einen angemessenen Rahmen dar, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten ihre innerstaatliche Gesetzgebung weiterentwickeln können.

2. Im September 1990 veröffentliche die Europäische Kommission ein Paket von Vorschlägen zum Datenschutz. Der Hauptbestandteil des Paketes bestand im Entwurf der Allgemeinen Richtlinie, die darauf abzielt, die verschiedenen Datenschutzgesetze in der Union für die Zwecke des Binnenmarktes gemäß Artikel 100 A. des Römischen Vertrages auf hoher Ebene anzugleichen. Das Europäische Parlament prüfte den Entwurf und nahm dazu Stellung. Im Anschluß daran veröffentlichte die Europäische Kommission im Oktober 1992 einen überarbeiteten Richtlinienentwurf. Am 20. Februar 1995 nahm der Ministerrat formell den gemeinsamen Standpunkt zur Richtlinie an, der nun im Rahmen des gemeinsamen Entscheidungsverfahrens an das Europäische Parlament verwiesen wurde.

3. Die Datenschutzbeauftragten erinnerten daran, daß sie die Entwicklung der Richtlinie seit 1990 aktiv verfolgt haben. Auf ihren Sitzungen in Dublin, Boppard und Paris prüften sie den Richtlinienentwurf und schlugen daraufhin Textänderungen vor. Im Anschluß daran nahmen sie zur Frage des geltenden Rechtes Stellung. Die Datenschutzbeauftragten nahmen mit Befriedigung zur Kenntnis, daß der Ministerrat und die Europäische Kommission positiv auf ihre Vorschläge reagierten.

4. Die Datenschutzbeauftragten nehmen die Weiterentwicklung des Textes mit Freude zur Kenntnis. In die Richtlinie ist viel Flexibilität eingeflossen, so daß die Mitgliedstaaten sie auf eine Art und Weise in das innerstaatliche Recht übertragen können, die mit staatlichen, rechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedingungen in Einklang steht.

Der Spielraum und das Ermessen, das die Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumt, kann so eingesetzt werden, daß die neuen innerstaatlichen Gesetze den Menschen einen wertvollen Schutz bieten und die Organisationen dazu ermuntern, die besten Praktiken im Umgang mit Informationen zu verwenden, ohne ihnen jedoch unangemessene Kosten aufzubürden. Daher geben die Datenschutzbeauftragten ihrer vollen Unterstützung des gemeinsamen Standpunktes Ausdruck.

5. Die Datenschutzbeauftragten möchten den Wert der Richtlinie betonen. Sie rückt die Mitgliedstaaten in diesem wichtigen Punkt näher aneinander; sie stellt eine Grundlage für die nächste Generation von Datenschutzgesetzen in der Europäischen Union dar. Nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten gibt es keine offenstehenden und noch zu klärenden Grundsatzfragen und sie würden daher jegliche Änderung der Richtlinie in höchstem Maße bedauern, wenn diese das Niveau des Schutzes, das den Menschen gewährt wird, gefährden würde.

Zuletzt geΣndert:
am 09.02.97

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